Verbot der Bodenschatzgewinnung in Wasserschutzgebieten soll aufgehoben werden

E-Mail an den Abgeordneten Herrn Blöming (CDU Landtagsfraktion, NRW)

Guten Morgen Herr Blöming,
im Mai letzten Jahres hatten wir bei Ihrem Besuch in Kallenhardt auch über die Novelle des Landeswassergesetzes gesprochen. Wir haben dazu mal die Fakten zusammengestellt. Jetzt soll am 9. Nov. der Paragraph 35 (2), der das Verbot der Bodenschatzgewinnung in Wasserschutzgebieten vorsieht, gestrichen werden.

Dem Steinabbau soll also weiter Raum gegeben werden? Die Bezirksregierung Arnsberg wurde von uns im März 2019 über Störfälle am Wasserkörper informiert, eine finale Aussage dazu haben wir noch nicht erhalten. Es wurde/wird wider besseren Wissens vom VERO Verband behauptet, es gäbe keine Störungen am Wasserkörper, die durch den Steinabbau verursacht würden (z.B. im Landtag am 6. April 2016, als das jetzige Landeswassergesetz im Ausschuss A17 war).

Bitte setzen sich dafür ein, das der Paragraph 35 (2) nicht gestrichen wird.

Mit freundlichen Grüßen,
Alfons Knop

Als Antwort habe ich diesen Text per Mail mehrfach bekommen:

„Herr Blöming und Herr Frieling teilen ausdrücklich Ihre Meinung, dass es zu keiner Verschlechterung des Schutzes der heimischen Trinkwasserversorgung – und damit auch der Lörmecke-Quelle – kommen darf. Eine solche Verschlechterung ist allerdings durch die Novelle des Landeswassergesetzes auch nicht zu erwarten. So soll zwar in der Tat das pauschale Bodenschatzgewinnungsverbot aufgehoben werden, doch wird diese Aufhebung durch Maßnahmen flankiert, die den Schutzstatus weiterhin unterstreichen, insbesondere eine neue landesweite Wasserschutzgebietsverordnung. Sobald hierzu konkretere Informationen spruchreif sind, werden Herr Blöming und Herr Frieling Sie gerne informieren.

Ohnehin sieht die LWG-Novelle aber auch bereits jetzt einen besonderen Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung vor. So heißt es in § 37 Abs. 2: „Bei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet ist, genießt die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern.“

Herr Blöming und Herr Frieling hoffen Ihnen damit bereits einige Sorgen nehmen zu können. Das parlamentarische Verfahren befindet sich noch ganz am Anfang. Selbstverständlich werden beide Abgeordneten dieses eng begleiten und die Interessen der heimischen Bevölkerung dabei weiterhin im Blick behalten.“

Diese Aussagen können mich nicht beruhigen, zeigen sie doch, dass der Ernst der Lage nicht wirklich eingesehen wird.

Bei näherem Hinsehen meint Werner Braukmann:

„So soll zwar in der Tat das pauschale Bodenschatzgewinnungsverbot aufgehoben werden, doch wird diese Aufhebung durch Maßnahmen flankiert, die den Schutzstatus weiterhin unterstreichen …“

Ja, warum nimmt man denn dann den § 35 (2) erst heraus!? Wir sollen also glauben: dass man ein Verbot aufhebt, aber gleichzeitig mit anderen Maßnahmen dafür sorgt, dass das Verbotene auch verboten bleibt?!

Ein herrlicher Widerspruch.